
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KA-Fahrzeugtechnik GmbH
​
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Kfz-Werkstatt KA-Fahrzeugtechnik GmBH, Queichheimer Hauptstraße 255, 76829 Landau, (nachfolgend „Werkstatt“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Teil des Vertrages, wenn die Werkstatt ihnen ausdrücklich zustimmt.
2. Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag zwischen der Werkstatt und dem Kunden kommt durch die Annahme eines Werkstattauftrages zustande. Der Kunde gibt einen Auftrag zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, wobei der Auftrag durch eine mündliche oder schriftliche Bestätigung durch die Werkstatt oder durch die Ausführung der Arbeiten durch die Werkstatt angenommen wird.
(2) Angebote der Werkstatt sind unverbindlich. Die Werkstatt gibt dem Kunden einen vorläufigen Preis, der auf der Basis einer ersten Begutachtung des Fahrzeugs erfolgt. Der endgültige Preis wird nach einer vollständigen Diagnose und Begutachtung des Fahrzeugs festgelegt. Die Werkstatt verpflichtet sich, den Kunden über etwaige Änderungen im Preis frühzeitig zu informieren.
3. Leistungsumfang
(1) Die Werkstatt führt sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten gemäß dem erteilten Auftrag aus. Der genaue Umfang der Arbeiten wird im Auftrag festgelegt und mit dem Kunden besprochen.
(2) Soweit während der Arbeiten zusätzliche Reparaturen oder Ersatzteile erforderlich werden, wird der Kunde vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informiert und muss der Durchführung zustimmen.
4. Preise und Zahlung
(1) Alle angegebenen Preise für Reparatur- und Wartungsarbeiten sind zunächst unverbindlich und basieren auf einer ersten Einschätzung. Der endgültige Preis wird nach einer detaillierten Diagnose des Fahrzeugs bekannt gegeben.
(2) Zahlungen sind grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeugs fällig, es sei denn, es wurde explizit eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen. Spätere Zahlungen auf Rechnung sind nur in Ausnahmefällen möglich und müssen ausdrücklich vereinbart werden. Es besteht kein Anspruch auf abweichende Regelungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten, auch nicht aufgrund von früheren Vereinbarungen oder Praktiken.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die Werkstatt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
5. Rechtzeitige Abgabe von Fahrzeugen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug rechtzeitig in der Werkstatt abzugeben. Die Abgabe des Fahrzeugs muss am Vortag der vereinbarten Reparatur- oder Wartungsmaßnahme bis spätestens 19:00 Uhr oder am selben Morgen zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr erfolgen. Sollte eine Abgabe außerhalb dieses Zeitrahmens notwendig sein, ist dies vorher mit der Werkstatt abzustimmen und vorab zu vereinbaren.
(2) Sollte das Fahrzeug aufgrund verspäteter Abgabe nicht pünktlich bearbeitet werden können, kann dies zu einer Verzögerung der Fertigstellung führen.
(3) Sollte das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht eingetroffen sein und auch keine andere Absprache getroffen worden sein, kann die Werkstatt das Fahrzeug nach eigenem Ermessen als abgesagt betrachten. In diesem Fall fallen dennoch Stornogebühren an, die vom Kunden zu begleichen sind, sofern eine frühzeitige Stornierung oder Verschiebung nicht erfolgte.
(4) Abweichende Regelungen zur Fahrzeugabgabe können nur schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden und müssen ausdrücklich bestätigt werden.
​
6. Stornierung des Auftrags
(1) Eine Verschiebung des Reparatur- oder Wartungstermins ist nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Bestätigung der Werkstatt möglich. Sollte die Werkstatt einer Terminverschiebung zustimmen, wird die Werkstatt keine zusätzlichen Gebühren erheben, es sei denn, es entstehen zusätzliche Kosten aufgrund der Verschiebung.
(2) Der Kunde kann den Auftrag bis zu 3 Werktagen vor dem vereinbarten Reparaturtermin kostenfrei stornieren. Eine Stornierung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei einer Stornierung weniger als 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin behält sich die Werkstatt das Recht vor, eine Stornogebühr in Höhe von 50€ zu erheben. Diese Gebühr deckt die durch die Vorbereitung des Auftrags entstandenen Kosten.
(3) Erfolgt die Stornierung am Tag des vereinbarten Termins oder danach, kann die Werkstatt die vollen Kosten für die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellen, sofern bereits mit der Arbeit begonnen wurde.
(4) Sollte der Kunde den Auftrag stornieren, nachdem bereits Teilleistungen erbracht wurden (z.B. Diagnose, Materialbeschaffung), wird die Werkstatt diese Leistungen gemäß der vereinbarten Stundensatzregelung oder dem Anteil des Arbeitsaufwands in Rechnung stellen.
(5) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden, nachdem Teile bereits bestellt oder beschafft wurden, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für diese Teile zu übernehmen, sofern sie nicht mehr storniert oder zurückgegeben werden können. Dies gilt auch für Sonderbestellungen oder Teile, die speziell für das Fahrzeug des Kunden angefertigt oder bestellt wurden.
(6) Die Werkstatt behält sich das Recht vor, den Vertrag vor Beginn der Arbeiten zu stornieren, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten (z.B. Lieferverzögerungen von Ersatzteilen, Personalmangel, technische Probleme, höhere Gewalt). In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert, und bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet. Bei einer Stornierung nach Beginn der Arbeiten wird eine angemessene Minderung der Auftragssumme vereinbart, jedoch ohne den Anspruch auf vollständige Rückerstattung, falls bereits Arbeiten durchgeführt wurden.
(7) Sollte die Werkstatt den Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführen können, informiert sie den Kunden umgehend über den neuen Fertigstellungstermin. Ein Anspruch auf Stornierung oder Minderung besteht nur, wenn die Werkstatt den Fertigstellungstermin deutlich überschreitet und dies nicht mit dem Kunden vereinbart wurde.
7. Fahrzeugnutzung durch die Werkstatt
(1) Das Fahrzeug darf von den Mitarbeitern der Werkstatt für Test- oder Probe Fahrten genutzt werden, sofern dies zur Durchführung der Reparatur oder Diagnose notwendig ist. Die Werkstatt verpflichtet sich, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und im Falle eines Schadens für etwaige Schäden aufzukommen bzw. diese eigenständig zu beheben, die während der Probefahrt entstanden sind, es sei denn, diese sind durch den Kunden oder Dritte verursacht.
8. Fertigstellung und Abholung
(1) Die angegebenen Fristen zur Fertigstellung der Arbeiten sind nicht verbindlich, da unvorhergesehene Umstände oder Probleme während der Reparatur auftreten können, die eine Verzögerung verursachen. Die Werkstatt verpflichtet sich jedoch, den Kunden so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen zu informieren und eine realistische Fertigstellung anzustreben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Abschluss der Arbeiten innerhalb von 3 Tagen abzuholen. Sollte das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholt werden, ist die Werkstatt berechtigt, Lagergebühren zu erheben. Diese betragen 15€ pro Tag.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Abholung vollständig zu bezahlen. Sollte die Zahlung nicht sofort erfolgen, behält sich die Werkstatt vor, das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
9. Haftung und Verantwortung
(1) Die Werkstatt haftet ausschließlich für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Werkstatt ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder um wesentliche Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“), deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Für Schäden, die während der Ausführung der Arbeiten oder nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden durch unsachgemäße Handhabung, falsche Bedienung oder eigenmächtige Reparaturversuche des Kunden entstehen, übernimmt die Werkstatt keine Haftung.
(3) Die Werkstatt haftet nicht für indirekte Schäden, wie z.B. Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die dem Kunden aufgrund eines Defekts oder einer Verzögerung entstehen.
(4) Bei Reparaturen, die auf Grundlage von Verschleißteilen oder gebrauchten Ersatzteilen durchgeführt werden, wird keine Haftung für die Lebensdauer oder Funktionsfähigkeit der Teile übernommen, es sei denn, der Mangel wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(5) Die Werkstatt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen, Unfälle, Feuer, Überschwemmungen, Streiks, etc.) oder durch unvorhersehbare äußere Einflüsse verursacht werden.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach der Reparatur auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel sind der Werkstatt innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe des Fahrzeugs schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
(7) Für die Nutzung von Leihfahrzeugen gelten die in diesen AGB genannten Regelungen. Jegliche Haftung für Schäden am Leihfahrzeug ist ausdrücklich auf den im Leihvertrag festgelegten Betrag und die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt.
(8) Alle Haftungsausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder andere Beauftragte der Werkstatt.
10. Haftung für eingelagerten Reifen und Diebstahl
(1) Sofern der Kunde Reifen bei der Werkstatt zur Einlagerung abgibt, erfolgt dies auf eigene Verantwortung des Kunden. Die Werkstatt übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der Reifen, es sei denn, der Schaden oder Verlust ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten der Werkstatt zurückzuführen.
(2) Im Falle eines Diebstahls der eingelagerten Reifen haftet die Werkstatt nur, wenn der Diebstahl durch eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Werkstatt oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In allen anderen Fällen übernimmt die Werkstatt keine Haftung für den Verlust der Reifen durch Diebstahl.
(3) Die Werkstatt trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen, um das Risiko eines Diebstahls oder Verlustes der eingelagerten Reifen zu minimieren. Dazu gehören z.B. Überwachungsmaßnahmen per Video und Alarmanlage und die Aufbewahrung in einem sicheren Bereich. Eine absolute Sicherheit gegen Diebstahl oder Verlust kann jedoch nicht gewährleistet werden.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, die eingelagerten Reifen bei Nichtzahlung der Einlagerungsgebühr innerhalb der vereinbarten Frist abzuholen. Erfolgt keine Abholung innerhalb von 14 Tagen, behält sich die Werkstatt das Recht vor, die Reifen nach eigenem Ermessen weiter zu verwahren oder zu entsorgen, wobei der Kunde für die Kosten der Entsorgung verantwortlich ist.
(5) Sofern der Kunde keine eigene Versicherung abgeschlossen hat, bleibt er für alle Schäden oder den Verlust der eingelagerten Reifen verantwortlich, auch im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung. Die Werkstatt übernimmt keine Haftung für die entstandenen Kosten im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung, außer in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten seitens der Werkstatt.
​
​
11. Nutzung und Haftung für Werkstattersatzwagen
(1) Werkstattersatzwagenvereinbarung
Im Falle einer Bereitstellung eines Werkstattersatzwagens durch die Werkstatt für die Dauer der Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs, wird der Werkstattersatzwagen dem Kunden gegen eine Gebühr gemäß Aushang für einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Der Werstattersatzwagen wird nur unter der Voraussetzung überlassen, dass der Kunde die nachstehenden Bedingungen anerkennt und einhält.
​
(2) Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, den Werstattersatzwagen während der Dauer der Nutzung mit größter Sorgfalt zu behandeln.
-
Der Kunde ist verpflichtet, den Werstattersatzwagen vollgetankt zurückzugeben. Sollte der Werstattersatzwagen bei der Rückgabe nicht vollgetankt sein, behält sich die Werkstatt das Recht vor, die Kosten für das Nachfüllen zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50€ dem Kunden in Rechnung zu stellen.
-
Eine Kilometerbegrenzung kann vereinbart werden. Sollte diese überschritten werden, behält sich die Werkstatt vor, eine Gebühr pro zusätzlichem Kilometer zu erheben, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
-
Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Kunde.
-
Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung zu schützen.
-
Der Kunde darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn, die Werkstatt erteilt vorher schriftlich ihre Zustimmung.
-
Der Kunde verpflichtet sich, die Kontrollleuchten des Fahrzeugs zu beachten und entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung zu handeln. Bei längerer Mietdauer (mehr als eine Woche) ist der Kunde verpflichtet, den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
-
Im Fahrzeug ist das Rauchen untersagt.
(3) Versicherungsschutz
Der Werstattersatzwagen ist vollkaskoversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 500 € bei Teilkasko und 1.000 € bei Vollkasko. Diese Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Kunden zu tragen.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, eine schriftliche Zustimmung der Werkstatt wurde erteilt. Der Kunde verpflichtet sich, den Werstattersatzwagen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu fahren. Fahrten ins Ausland oder in Gebiete, die als Hochrisikogebiete gelten, sind ohne vorherige Zustimmung der Werkstatt nicht gestattet.
Das Fahrzeug darf nicht zu folgenden Zwecken genutzt werden: Teilnahme an Autorennen oder ähnlichen Veranstaltungen, Teilnahme an Geländefahrten oder für Transport leicht entzündlicher, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
(4) Haftung für Schäden und Selbstbeteiligung im Schadensfall
Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die während der Nutzung des Werstattersatzwagens entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten seitens der Werkstatt oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht. Dies umfasst insbesondere Schäden an der Karosserie, den Reifen, dem Motor, der Elektronik sowie dem Innenraum des Fahrzeugs.
Auch für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung der vereinbarten Nutzungsbedingungen entstehen, haftet der Kunde. Sollte der Schaden erst nach Rückgabe festgestellt werden, haftet der Kunde, sofern nachgewiesen wird, dass der Schaden während seiner Nutzung entstanden ist.
Im Falle eines Schadens am Werstattersatzwagen, der durch den Kunden verursacht wurde, gilt eine Selbstbeteiligung von 500€ bei Teilkasko und 1.000€ bei Vollkasko. Der Kunde trägt diese Selbstbeteiligung in voller Höhe, unabhängig davon, ob der Schaden durch den Kunden selbst oder durch Dritte verursacht wurde.
(5) Verpflichtungen und Haftungen bei Unfall oder Diebstahl des Werkstattersatzwagen
Im Falle eines Unfalls oder Diebstahls des Werstattersatzwagens ist der Kunde verpflichtet, umgehend die Polizei zu benachrichtigen und einen Unfallbericht zu erstellen. Alle relevanten Informationen (einschließlich Unfallskizze, Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen) sind der Werkstatt unverzüglich zu übermitteln.
Der Kund haftet für sämtliche Schäden, es sei denn, diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten der Werkstatt verursacht. Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit des Kunden sind nicht durch die Versicherung gedeckt und gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
Im Falle eines Schadens oder Verlusts des Werstattersatzwagen ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen (500€ bei Teilkasko, 1.000€ bei Vollkasko), sofern die Versicherung des Werstattersatzwagen greift. Die Versicherung übernimmt Schäden nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Bei grober Fahrlässigkeit des Kunden (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss) entfällt der Versicherungsschutz, sodass der Kunde den gesamten Schaden selbst tragen muss.“
(6) Verkehrsverstöße
Für alle Verkehrsverstöße (z. B. Parkverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgelder) während der Nutzung des Werstattersatzwagen ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich:
-
Sämtliche Bußgelder, Verwarnungen und ähnliche Kosten, die während der Nutzung des Werstattersatzwagen entstehen, sofort zu begleichen.
-
Die Werkstatt von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen oder Bußgeldern entstehen, freizustellen.
-
Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer geltender Verordnungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
(7) Rückgabe des Werkstattersatzwagen
Der Werkstattersatzwagen muss spätestens am Tag der Fahrzeugabholung zurückgegeben werden, es sei denn, es wurde eine andere schriftlichen Vereinbarung getroffen.Bei verspäteter Rückgabe ohne vorherige schriftliche Zustimmung wird eine Nutzungsentschädigung von 70€ pro Kalendertag fällig, um die Kosten für den Ausfall des Fahrzeuges, den administrativen Aufwand und die Anmietung eine Ersatzfahrzeuges zu decken. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, den Werstattersatzwagen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand, vollgetankt und mit allen überlassenen Fahrzeugdokumenten zurückzugeben.
Bei der Rückgabe hat der Kunde ein Foto des Kilometerstands sowie der vollen Tankanzeige zu machen und der Werkstatt auf Verlangen vorzuzeigen.
12. Datenschutz
(1) Die Werkstatt verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu behandeln und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. an Versicherungen, Zulassungsstellen oder Dienstleister).
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Werkstatt, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
14. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
​
Januar 2025
